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Hunderecht · Sachsen-Anhalt

Leinenpflicht in Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt müssen Hunde in der freien Landschaft, also in Wald und Feld, vom 1. März bis 15. Juli an die Leine. Das ganze Jahr über dürfen sie dort nicht unbeaufsichtigt laufen; eine allgemeine Leinenpflicht im Ort regelt das Land nicht, das machen die Gemeinden.

Stand der Gesetzestexte: 26.10.2026. Darstellung, keine Rechtsberatung. Verbindlich sind der Gesetzestext, die Satzung deiner Gemeinde und die Schilder vor Ort.

Allgemeine Leinenpflicht

Ein Landesgesetz mit einer allgemeinen Leinenpflicht für alle Hunde gibt es in Sachsen-Anhalt nicht. Das Hundegesetz verlangt, dass du deinen Hund so hältst und führst, dass von ihm keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.Quelle: § 2 Abs. 1 HundeG LSA

Innerorts

Ob innerorts Leinenpflicht gilt, legen Städte und Gemeinden in eigenen Gefahrenabwehrverordnungen fest. Das Hundegesetz lässt diese Befugnis ausdrücklich bestehen. Solche Verordnungen treten spätestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.Quelle: § 14 Abs. 2 HundeG LSA · § 100 SOG LSA · Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Richtiges Verhalten von Hundebesitzern in Feld und Wald

Wald und freie Landschaft

Auch außerhalb dieses Zeitraums darfst du deinen Hund in Wald und Feld nicht unbeaufsichtigt laufen lassen. Wiesen darfst du während der Brut- und Setzzeit nur mit Zustimmung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten betreten; einen Zeitraum dafür nennt das Gesetz nicht.Quelle: § 28 Abs. 2 Satz 1 LWaldG Sachsen-Anhalt · § 23 Abs. 2 Nr. 4 LWaldG Sachsen-Anhalt

Brut- und Setzzeit

In der freien Landschaft, einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen, sind Hunde vom 1. März bis 15. Juli anzuleinen. Freie Landschaft heißt im Gesetz Wald und Feld. Ausgenommen sind Jagd-, Hüte-, Blinden-, Polizei- und sonstige Diensthunde im Einsatz; Gemeinden können für Teile ihres Gebiets Ausnahmen per Verordnung zulassen.Quelle: § 28 Abs. 2 LWaldG Sachsen-Anhalt · § 21 Nr. 1 LWaldG Sachsen-Anhalt · Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Richtiges Verhalten von Hundebesitzern in Feld und Wald

Im Jagdrevier

Jagdschutzberechtigte dürfen wildernde Hunde im Jagdbezirk töten, außer der Hund ist im Einwirkungsbereich seines Halters oder ein kenntlich gemachter Jagd-, Hirten-, Blinden-, Polizei- oder sonstiger Diensthund. Wer der Aufforderung eines Jägers nicht folgt, das Wild nicht zu beunruhigen, handelt ordnungswidrig (bis 2.500 Euro).Quelle: § 31 Abs. 1 Nr. 2 LJagdG Sachsen-Anhalt · § 44 Abs. 1 und 3 LJagdG Sachsen-Anhalt · § 44 Abs. 3 LJagdG Sachsen-Anhalt

Gefährliche Hunde

Für Bullterrier, Staffordshire-Bullterrier, American Staffordshire-Terrier und Pitbull-Terrier sowie ihre Kreuzungen wird die Gefährlichkeit vermutet; du musst innerhalb von sechs Monaten einen bestandenen Wesenstest vorlegen. Hunde, die im Einzelfall als gefährlich festgestellt werden, brauchen eine Erlaubnis; bis zur Entscheidung gilt für sie Leine und Maulkorb.Quelle: § 3 Abs. 2 HundeG LSA · § 4a HundeVO LSA · § 4 Abs. 1 und 2 HundeG LSA · § 5 Abs. 2 HundeG LSA · § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG (Bundesrecht, auf das § 3 Abs. 2 HundeG LSA verweist)

Sachkunde

Einen Hundeführerschein für alle Hunde gibt es in Sachsen-Anhalt nicht. Eine Sachkundeprüfung mit theoretischem und praktischem Teil brauchst du nur, wenn du einen im Einzelfall als gefährlich festgestellten Hund halten willst.Quelle: § 9 Abs. 1 HundeG LSA · § 6 Abs. 1 Nr. 1 HundeG LSA

Bußgeld

Wer den Hund in der freien Landschaft unbeaufsichtigt laufen lässt oder ihn zwischen 1. März und 15. Juli nicht anleint, riskiert eine Geldbuße bis 25.000 Euro. Verstöße gegen das Hundegesetz können mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro geahndet werden, gegen eine Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde bis 5.000 Euro.Quelle: § 37 Abs. 2 Nr. 16 LWaldG Sachsen-Anhalt · § 38 LWaldG Sachsen-Anhalt · § 16 Abs. 2 HundeG LSA · § 98 Abs. 2 SOG LSA

Alle genannten Beträge sind Höchstbeträge. Wie hoch eine Geldbuße im Einzelfall ausfällt, legt die zuständige Behörde fest.

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