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Hunderecht · Rheinland-Pfalz

Leinenpflicht in Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz hat keine landesweite Leinenpflicht für alle Hunde: Das Landesgesetz regelt nur gefährliche Hunde, weitere Regeln können die Gemeinden per Gefahrenabwehrverordnung festlegen. Eine landesweite Leinenpflicht in der Brut- und Setzzeit gibt es nicht; im Jagdbezirk darf dein Hund aber nicht unbeaufsichtigt laufen.

Stand der Gesetzestexte: 26.10.2026. Darstellung, keine Rechtsberatung. Verbindlich sind der Gesetzestext, die Satzung deiner Gemeinde und die Schilder vor Ort.

Allgemeine Leinenpflicht

Ein Landesgesetz mit Leinenpflicht für alle Hunde gibt es in Rheinland-Pfalz nicht. Das Landesgesetz über gefährliche Hunde gilt nur für gefährliche Hunde und lässt die Befugnis unberührt, nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Gefahrenabwehrverordnungen gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren zu erlassen. Ob es in deinem Ort eine Leinenpflicht gibt, steht also in der örtlichen Verordnung.Quelle: § 8 LHundG RLP · § 1 LHundG RLP (Anwendungsbereich: gefährliche Hunde)

Wald und freie Landschaft

Jeder darf den Wald zur Erholung betreten; dabei dürfen die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung nicht gestört werden. Eine Leinenpflicht für Hunde steht weder im Landeswaldgesetz noch im Landesnaturschutzgesetz.Quelle: § 22 Abs. 1 und 2 LWaldG RLP · § 26 LNatSchG RLP (Betreten der freien Landschaft)

Brut- und Setzzeit

Eine landesweite Leinenpflicht in der Brut- und Setzzeit gibt es in Rheinland-Pfalz nicht. Die „Setz- und Brutzeiten“ kommen im Landesjagdgesetz nur als Jagdverbot für die zur Aufzucht nötigen Elterntiere vor, nicht als Regel für Hunde. Regeln deiner Gemeinde oder für Schutzgebiete können trotzdem gelten.Quelle: § 32 Abs. 4 LJG RLP 2010 · § 8 LHundG RLP (örtliche Gefahrenabwehrverordnungen)

Im Jagdrevier

Wer Hunde außerhalb der befugten Jagdausübung unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen lässt, handelt ordnungswidrig. Das Landesjagdgesetz sieht dafür eine Geldbuße bis 5.000 € vor. Auf einem Jägernotweg dürfen Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.Quelle: § 48 Abs. 2 Nr. 19 und Abs. 4 LJG RLP 2010 · § 29 Abs. 2 LJG RLP 2010

Jagdschutzberechtigte dürfen wildernde Hunde töten. Als wildernd gilt ein Hund, solange er erkennbar dem Wild nachstellt und es gefährdet. Das gilt nicht für erkennbare Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunde und nicht für Hunde, die sich nur vorübergehend der Einwirkung ihrer Halterin oder ihres Halters entzogen haben und sich anders vom Wildern abhalten lassen.Quelle: § 33 Abs. 6 LJG RLP 2010

Die Regeln zum Jagdrecht auf dieser Seite stammen aus dem Landesjagdgesetz von 2010. Es gilt laut Landesrechtsportal bis zum 31. März 2027 und wird durch das neue Landesjagdgesetz vom 9. Juli 2025 aufgehoben.Quelle: LJG RLP 2010, Dokumentkopf und Gesamtausgabe · LJG RLP vom 9. Juli 2025, Dokumentkopf

Gefährliche Hunde

American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Hunde vom Typ Pit Bull Terrier und ihre Nachkommen gelten als gefährlich, ebenso Hunde, die sich zum Beispiel als bissig erwiesen haben. Für ihre Haltung brauchst du eine Erlaubnis. Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie in Treppenhäusern, Fluren und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern müssen sie angeleint sein und einen Maulkorb tragen; vom Maulkorb kann die Behörde im Einzelfall befreien.Quelle: § 1 Abs. 2 LHundG RLP · § 5 Abs. 4 und 5 LHundG RLP · Bürgerbeauftragte RLP, Petitionsbescheid mit Stellungnahme des Innenministeriums

Sachkunde

Für die Haltung eines gefährlichen Hundes musst du eine Sachkundeprüfung nach den Standards der Landestierärztekammer ablegen und mindestens 18 Jahre alt sein. Die Bescheinigung gilt nur für den Hund, mit dem du die Prüfung gemacht hast.Quelle: § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 LHundG RLP

Bußgeld

Verstöße gegen das Landesgesetz über gefährliche Hunde, etwa ein gefährlicher Hund ohne Leine oder Maulkorb oder ohne Erlaubnis, können mit bis zu 10.000 € geahndet werden. Das ist ein Höchstbetrag; bei Fahrlässigkeit ist höchstens die Hälfte möglich.Quelle: § 10 Abs. 1 Nr. 4, 15 und Abs. 2 LHundG RLP · § 17 Abs. 2 OWiG

Alle genannten Beträge sind Höchstbeträge. Wie hoch eine Geldbuße im Einzelfall ausfällt, legt die zuständige Behörde fest.

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