Ratgeber · Stand 26.10.2026
Leinenpflicht in Bayern
Bayern hat keine allgemeine Leinenpflicht. Das Land überlässt es den Gemeinden, große Hunde und Kampfhunde an die Leine zu legen. Daneben gilt überall eine Regel aus dem Jagdgesetz: Im Jagdrevier darf kein Hund unbeaufsichtigt laufen.
Gibt es in Bayern eine allgemeine Leinenpflicht?
Nein. Das Landesstraf- und Verordnungsgesetz erlaubt den Gemeinden, „das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden“ in öffentlichen Anlagen und auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen per Verordnung einzuschränken. Eine landesweite Leine für alle Hunde steht weder dort noch im Naturschutz-, Wald- oder Jagdgesetz. Quelle: Art. 18 Abs. 1 LStVG · BayernPortal, Stand 09.01.2026
Was Städte und Gemeinden festlegen
Eine solche Verordnung muss auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmt sein und dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung tragen. Deshalb sieht jede Gemeinde anders aus. Nach dem BayernPortal können Hunde ab 50 cm Schulterhöhe als groß angesehen werden; maßgeblich ist die Verordnung deiner Gemeinde. Für einzelne Hunde kann die Gemeinde zusätzlich Auflagen anordnen. Quelle: Art. 18 Abs. 1 und 2 LStVG · BayernPortal
Für ihre eigenen Einrichtungen wie Grünanlagen und Spielplätze kann eine Gemeinde außerdem per Satzung regeln, ob und wie Hunde mitgeführt werden dürfen, unabhängig von der Größe. Wie das konkret aussieht, zeigen die Regeln in Passau. Quelle: BayernPortal · Grünanlagensatzung Passau
Leinenpflicht im Wald und im Jagdrevier
Wald und freie Natur darf in Bayern jeder betreten. Das Naturschutz- und das Waldgesetz schreiben dafür keine Leine vor. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen aber während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. Quelle: Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG · Art. 13 Abs. 1 BayWaldG · Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG
Im Jagdrevier gilt: Wer einen Hund unbeaufsichtigt frei laufen lässt, handelt ordnungswidrig. Das Bußgeld kann bis zu 1.000 Euro betragen. Das Jagdgesetz nennt hier keine Fahrlässigkeit, geahndet wird dann nur vorsätzliches Handeln (§ 10 OWiG). Quelle: Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 BayJG · § 17 Abs. 1 und 2 OWiG
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat 2021 entschieden, dass nicht das Freilaufen verboten ist, sondern nur das unbeaufsichtigte. Unbeaufsichtigt ist ein Hund danach, wenn der Halter eine Situation schafft, in der der Hund unkontrolliert seinen Jagd- und Beutetrieb ausleben kann, etwa wenn er weit wegläuft, außer Sicht gerät und nicht mehr erreichbar ist. Im entschiedenen Fall lief ein Terrier etwa 100 bis 200 Meter weit in ein Schilf, der Halter rief ihn und rannte ihm nach, das Gericht sprach ihn frei. Es ist eine Einzelentscheidung, andere Fälle können anders ausgehen. Quelle: BayObLG, Beschluss vom 29.09.2021, 202 ObOWi 1120/21, amtlicher Leitsatz 2 und Sachverhalt
Wildernde Hunde
Jagdschutzberechtigte dürfen wildernde Hunde töten, ausgenommen kenntliche Jagd-, Dienst-, Blinden- und Hirtenhunde im Einsatz. Als wildernd gilt ein Hund, der im Jagdrevier erkennbar dem Wild nachstellt und es gefährden kann. Quelle: Art. 42 Abs. 1 Nr. 2 BayJG
Kampfhunde in Bayern
Wer einen Kampfhund halten will, braucht eine Erlaubnis der Gemeinde. Ohne Erlaubnis droht eine Geldbuße bis 10.000 Euro. Welche Rassen als Kampfhunde vermutet werden, legt eine Verordnung des Innenministeriums fest. Quelle: Art. 37 Abs. 1 und 4 LStVG · HVO Passau § 2 Abs. 1
Wo kein Landesgesetz eine Leine verlangt
Das Landesrecht verlangt keine allgemeine Leine. Eine Leine oder ein Verbot kann sich aber aus der Verordnung deiner Gemeinde ergeben, aus Verordnungen für Schutz- und Wildschutzgebiete, aus einer Anordnung für deinen Hund oder aus Sperren des Eigentümers. Im Jagdrevier gilt immer die Aufsichtspflicht. Quelle: Art. 18 LStVG · Art. 21 BayJG · Art. 31 BayNatSchG · Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG
In der App tragen Halter ihre Erfahrungen zu Runden ein. Diese Einträge sagen nichts darüber, ob dort eine Leinenpflicht gilt.
Diese Seite fasst Vorschriften allgemein zusammen und prüft keinen Einzelfall. Verbindlich sind die amtlich bekannt gemachten Fassungen; die verlinkte Grünanlagensatzung ist eine nicht amtliche Lesefassung der Stadt. Auskunft im Einzelfall gibt das Ordnungsamt. Die Seiten gelten für Bayern, jenseits der Grenze in Österreich gilt österreichisches Recht. Stand 26.10.2026.
Häufige Fragen zur Leinenpflicht in Bayern
Gibt es in Bayern eine allgemeine Leinenpflicht?
Nein. Das bayerische Landesrecht schreibt keine allgemeine Leine vor. Es erlaubt den Gemeinden, das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden per Verordnung einzuschränken.
Darf mein Hund im Wald frei laufen?
Das Waldgesetz und das Naturschutzgesetz schreiben keine Leine vor. Liegt der Wald in einem Jagdrevier, darf dein Hund dort aber nicht unbeaufsichtigt laufen, und Verordnungen für Schutzgebiete oder deiner Gemeinde können mehr verlangen.
Was heißt unbeaufsichtigt im Jagdrevier?
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat 2021 entschieden, dass nicht das Freilaufen verboten ist, sondern nur das unbeaufsichtigte. Unbeaufsichtigt ist ein Hund danach, wenn der Halter eine Situation schafft, in der der Hund unkontrolliert seinen Jagd- und Beutetrieb ausleben kann, etwa wenn er weit wegläuft, außer Sicht gerät und nicht mehr erreichbar ist. Im entschiedenen Fall lief ein Terrier etwa 100 bis 200 Meter weit in ein Schilf, der Halter rief ihn und rannte ihm nach, das Gericht sprach ihn frei. Es ist eine Einzelentscheidung, andere Fälle können anders ausgehen.
Was kostet ein Verstoß?
Das unbeaufsichtigte Laufenlassen im Jagdrevier kann bis 1.000 Euro kosten. Für Verstöße gegen eine Hundeverordnung der Gemeinde gilt derselbe Höchstbetrag, bei Fahrlässigkeit höchstens die Hälfte. Wer einen Kampfhund ohne Erlaubnis hält, riskiert bis 10.000 Euro.