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Hunderecht · Schleswig-Holstein

Leinenpflicht in Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein hat keine Leinenpflicht überall, aber das Hundegesetz schreibt die Leine an vielen Orten vor, etwa in Fußgängerzonen, umfriedeten Parks, öffentlichen Verkehrsmitteln und im Mehrfamilienhaus. Im Wald darf dein Hund das ganze Jahr nur angeleint und nur auf Waldwegen mit; eine landesweite Leinenpflicht für die Brut- und Setzzeit gibt es nicht.

Stand der Gesetzestexte: 26.10.2026. Darstellung, keine Rechtsberatung. Verbindlich sind der Gesetzestext, die Satzung deiner Gemeinde und die Schilder vor Ort.

Allgemeine Leinenpflicht

Eine Leinenpflicht überall gibt es nicht. Das Hundegesetz verlangt die Leine in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und vergleichbar belebten Straßen und Plätzen, bei Versammlungen, Volksfesten und anderen Menschenansammlungen, in umfriedeten öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen (außer ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten), auf dem ganzen Grundstück und im Gebäude von Mehrfamilienhäusern, in öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln, in Sportanlagen, auf Zelt- und Campingplätzen, Friedhöfen, Märkten und Messen.Quelle: § 3 Abs. 2 HundeG SH

Innerorts

Auf Kinderspielplätze, Liegewiesen, in Badeanstalten und an Badestellen darfst du deinen Hund nicht mitnehmen und dort auch nicht laufen lassen; dasselbe gilt für Kirchen, Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser, Theater, Kinos und Versammlungsräume. Innerorts musst du Hundekot auf öffentlichen Straßen und Anlagen sofort entfernen. Gemeinden können durch Verordnung weitergehende Regeln erlassen.Quelle: § 3 Abs. 3 HundeG SH · § 3 Abs. 7 HundeG SH · § 19 Abs. 2 HundeG SH

Wald und freie Landschaft

Im Wald ist die Mitnahme von Haustieren ohne Zustimmung des Waldbesitzers nicht gestattet, ausgenommen angeleinte Hunde auf Waldwegen. Das heißt: Dein Hund darf ganzjährig mit in den Wald, aber nur an der Leine und nur auf den Wegen. Ausgenommen sind Dienst-, Rettungs-, Blindenführ-, Behindertenbegleit- und Jagdhunde im Einsatz und in der Ausbildung.Quelle: § 17 Abs. 2 Nr. 3 LWaldG SH · § 17 Abs. 3 LWaldG SH

Am Meeresstrand ist das Mitführen von Hunden auf Strandabschnitten mit regem Badebetrieb vom 1. April bis 31. Oktober verboten, wenn die Gemeinde nichts anderes erlaubt. In älteren Naturschutzgebieten, deren Verordnung vor dem 16. Juni 1993 erlassen wurde, dürfen Hunde mindestens bis zu einer Neuregelung nur angeleint mit.Quelle: § 32 Abs. 2 LNatSchG SH · § 60 Nr. 7 LNatSchG SH

Brut- und Setzzeit

Eine landesweite Leinenpflicht für die Brut- und Setzzeit steht in keinem der einschlägigen Landesgesetze. Weil im Wald ohnehin ganzjährig Leine gilt, betrifft das vor allem Felder und Wiesen; dort können Schutzgebietsverordnungen oder Gemeinden eigene Regeln haben.Quelle: § 17 Abs. 2 Nr. 3 LWaldG SH (ganzjährig, ohne Zeitraum) · Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein, Faltblatt „Mit Hunden in der Landschaft“ (Stand März 2021)

Im Jagdrevier

Es ist verboten, Hunde außerhalb der ordnungsgemäßen Jagd unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen zu lassen, das ganze Jahr. Jagdschutzberechtigte dürfen wildernde Hunde töten; als wildernd gilt ein Hund, der im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung seiner Begleitperson sichtbar Wild verfolgt oder reißt.Quelle: § 29 Abs. 5 Nr. 4 LJagdG SH · § 21 Abs. 1 Nr. 2 LJagdG SH

Gefährliche Hunde

Eine Rasseliste gibt es in Schleswig-Holstein nicht; als gefährlich gilt ein Hund erst, wenn die Behörde das nach einem Vorfall feststellt. Dann brauchst du eine Erlaubnis, außerhalb eines ausbruchssicheren Grundstücks gilt Leine (höchstens zwei Meter) und Maulkorb; vom Maulkorb kann dich ein bestandener Wesenstest befreien, außer der Hund hat einen Menschen gebissen.Quelle: § 7 Abs. 1 HundeG SH · § 14 Abs. 3 HundeG SH · § 14 Abs. 4 HundeG SH · § 21 Abs. 3 HundeG SH · Hansestadt Lübeck, Bekanntmachung zum Hundegesetz

Sachkunde

Einen Hundeführerschein für alle Hunde schreibt das Land nicht vor. Die Sachkundeprüfung mit dem eigenen Hund ist Pflicht, wenn du einen als gefährlich festgestellten Hund halten willst; freiwillig abgelegt kann sie dir je nach Gemeindesatzung eine Ermäßigung bei der Hundesteuer bringen.Quelle: § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c HundeG SH · § 4 Abs. 4 HundeG SH

Bußgeld

Wer gegen die Leinenpflicht des Hundegesetzes verstößt, riskiert bis 10.000 Euro, ebenso im Wald (Mitnahme ohne Leine oder abseits der Wege) und am Badestrand oder in Naturschutzgebieten. Unbeaufsichtigtes Laufenlassen im Jagdbezirk kostet bis 5.000 Euro.Quelle: § 20 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 HundeG SH · § 38 Abs. 5 Nr. 2 LWaldG SH · § 57 Abs. 2 Nr. 17, 25 und Abs. 5 LNatSchG SH · § 37 Abs. 3 LJagdG SH

Alle genannten Beträge sind Höchstbeträge. Wie hoch eine Geldbuße im Einzelfall ausfällt, legt die zuständige Behörde fest.

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