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Hunderecht · Niedersachsen

Leinenpflicht in Niedersachsen

In Niedersachsen gilt vom 1. April bis 15. Juli in der freien Landschaft, also in Wald, Feld und Flur, eine landesweite Leinenpflicht. Eine allgemeine Leinenpflicht gibt es nicht, dafür brauchst du als Halter einen Sachkundenachweis.

Stand der Gesetzestexte: 26.10.2026. Darstellung, keine Rechtsberatung. Verbindlich sind der Gesetzestext, die Satzung deiner Gemeinde und die Schilder vor Ort.

Allgemeine Leinenpflicht

Eine allgemeine Leinenpflicht für alle Hunde steht weder im Hundegesetz noch im Waldgesetz. Du hältst und führst deinen Hund so, dass von ihm keine Gefahr ausgeht. Gemeinden können per Verordnung weitere Leinenpflichten festlegen, etwa in Schongebieten oder auf Liegewiesen, Spielplätzen und Sportanlagen.Quelle: § 2 NHundG · § 33 Abs. 2 und § 43 Abs. 2 Satz 1 NWaldLG · Landkreis Lüneburg, Flyer Brut- und Setzzeit, Stand März 2022

Wald und freie Landschaft

Zur freien Landschaft gehören der Wald und die übrige Landschaft mit ihren Wegen und Gewässern, auch innerhalb von Orten. Nicht dazu gehören öffentliche Straßen, Gebäude, Hofflächen und Gärten sowie Parks bei Wohnhäusern. Das ganze Jahr musst du dort dafür sorgen, dass dein Hund nicht streunt oder wildert.Quelle: § 2 Abs. 1 und 2 NWaldLG · § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a NWaldLG · Landkreis Lüneburg, Flyer Brut- und Setzzeit, Stand März 2022

Brut- und Setzzeit

Vom 1. April bis zum 15. Juli führst du deinen Hund in der freien Landschaft an der Leine (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit). Ausgenommen sind Hunde bei der rechtmäßigen Jagd, Rettungs- und Hütehunde, Hunde von Polizei, Bundesgrenzschutz und Zoll sowie ausgebildete Blindenführhunde.Quelle: § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b NWaldLG · Niedersächsischer Landtag, Drucksache 17/1647 · Landkreis Lüneburg, Flyer Brut- und Setzzeit, Stand März 2022

Im Jagdrevier

Seit dem 26.06.2026 dürfen Jagdschutzberechtigte wildernde Hunde nur noch einfangen, nicht mehr töten. Vorher durften wiederholt wildernde Hunde nach Anzeige bei der Jagdbehörde getötet werden; ältere Ratgeber sind hier überholt. Ein streunender oder wildernder Hund in der freien Landschaft bleibt eine Ordnungswidrigkeit nach dem Waldgesetz.Quelle: § 29 Abs. 1 Nr. 2 NJagdG (Fassung ab 26.06.2026) · § 29 Abs. 1 Nr. 2 NJagdG (Fassung 21.05.2022 bis 25.06.2026) · Niedersächsisches Landwirtschaftsministerium, Novelle des Niedersächsischen Jagdgesetzes (Landtagsbeschluss 23.06.2026) · § 42 Abs. 3 Nr. 3 NWaldLG

Gefährliche Hunde

Eine Rasseliste gibt es in Niedersachsen nicht: Gefährlich ist ein Hund erst, wenn die Behörde das nach einem Hinweis, etwa auf einen Biss, feststellt. Ab dann trägt er außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke Leine und Beißkorb, und du brauchst eine Erlaubnis. Die Behörde kann den Leinenzwang später aufheben, insbesondere nach einem Wesenstest.Quelle: § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Satz 4, § 14 Abs. 3 NHundG · § 14 Abs. 3 NHundG

Sachkunde

Wer in Niedersachsen einen Hund hält, braucht Sachkunde: die theoretische Prüfung vor Beginn der Haltung, die praktische im ersten Jahr. Ausgenommen ist unter anderem, wer in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre ununterbrochen einen Hund gehalten hat.Quelle: § 3 Abs. 1 und Abs. 6 Nr. 1 NHundG · Stadt Aurich, Infoblatt NHundG

Bußgeld

Wer seinen Hund in der Brut- und Setzzeit in der freien Landschaft nicht anleint oder ihn streunen lässt, riskiert bis 5.000 €. Fehlende Sachkunde, ein gefährlicher Hund ohne Erlaubnis oder ohne Leine können nach dem Hundegesetz bis 10.000 € kosten.Quelle: § 42 Abs. 3 Nr. 3, 4 und Abs. 4 NWaldLG · § 18 Abs. 1 Nr. 1, 6, 12 und Abs. 2 NHundG

Alle genannten Beträge sind Höchstbeträge. Wie hoch eine Geldbuße im Einzelfall ausfällt, legt die zuständige Behörde fest.

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