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Hunderecht · Bremen

Leinenpflicht in Bremen

In Bremen gilt vom 15. März bis 15. Juli in der freien Landschaft außerhalb des bebauten Stadtgebietes Leinenpflicht. Das ganze Jahr musst du deinen Hund unter anderem in Fußgängerzonen, umfriedeten Parks, Treppenhäusern und öffentlichen Verkehrsmitteln anleinen; wer seit dem 1. Juli 2026 einen Hund neu hält, braucht eine Sachkundeprüfung.

Stand der Gesetzestexte: 26.10.2026. Darstellung, keine Rechtsberatung. Verbindlich sind der Gesetzestext, die Satzung deiner Gemeinde und die Schilder vor Ort.

Allgemeine Leinenpflicht

Eine Leinenpflicht an jedem Ort steht nicht im Bremer Landesrecht. Das Bremische Hundegesetz verlangt, dass von deinem Hund keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen, und zählt die Orte auf, an denen er an die Leine muss.Quelle: § 2 Abs. 1 BremHundeG · Senatspressestelle Bremen, 15. März 2026

Innerorts

An einer geeigneten, reißfesten Leine musst du deinen Hund führen in Fußgängerzonen, bei Versammlungen, Volksfesten und anderen Veranstaltungen mit vielen Menschen, in umfriedeten oder anders begrenzten öffentlichen Park- und Grünanlagen außer ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten, bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, im Treppenhaus, Aufzug und Flur, in öffentlich zugänglichen Gebäuden und Verkehrsmitteln, in Sportanlagen, auf Zelt- und Campingplätzen, auf Friedhöfen sowie auf Märkten und Messen.Quelle: § 2 Abs. 2 BremHundeG · § 2 Abs. 2 Nr. 3 BremHundeG · Senatspressestelle Bremen, 15. März 2026

Auf Kinderspielplätze darfst du deinen Hund nicht mitnehmen. Auf Rasenflächen öffentlicher Parks, die als Liege- oder Spielwiese gekennzeichnet sind, darf er nur vom 1. Oktober bis 31. März.Quelle: § 2 Abs. 3 BremHundeG · Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung der Stadtgemeinde Bremen, § 6 Abs. 4

Wald und freie Landschaft

Das Bremische Waldgesetz enthält keine Regel für Hunde. Größere Baumbestände außerhalb des bebauten Stadtgebietes fallen aber vom 15. März bis 15. Juli unter die Leinenpflicht des Feldordnungsgesetzes.Quelle: § 7 Nr. 2 Feldordnungsgesetz · Bremisches Waldgesetz (BremWaldG), aktuellste Fassung

Brut- und Setzzeit

Vom 15. März bis 15. Juli darfst du deinen Hund in der freien Landschaft außerhalb des bebauten Stadtgebietes nicht unangeleint führen, also etwa auf Äckern, Wiesen, Weiden, Heiden, Moor- und Ödflächen, in größeren Baumbeständen und auf Deichen. Ausgenommen sind Jagd- und Diensthunde sowie ausgewiesene und gekennzeichnete Hundeauslaufgebiete.Quelle: § 7 Nr. 2 Feldordnungsgesetz · Senatspressestelle Bremen, 15. März 2026 · Landesbeauftragte für den Tierschutz Bremen, Brut- und Setzzeit

Im Jagdrevier

Im Jagdbezirk dürfen Jagdschutzberechtigte Hunde töten, außer der Hund ist innerhalb der Einwirkung seines Halters oder es ist ein kenntlicher Jagd-, Blinden-, Polizei-, Hirten- oder sonstiger Diensthund. Halte deinen Hund im Revier deshalb immer in deinem Einwirkungsbereich.Quelle: Art. 27 Nr. 2 LJagdG (Bremen) · Art. 28 Abs. 4 LJagdG (Bremen)

Gefährliche Hunde

Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und ihre Kreuzungen gelten in Bremen als gefährlich; sie zu halten ist grundsätzlich verboten, Ausnahmen gibt es nur mit Ausnahmeerlaubnis, für Tierheime und für kurze Aufenthalte. Hat die Behörde bei einem Hund die Gefährlichkeit festgestellt, brauchst du eine Erlaubnis, und außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke gelten Leine und Maulkorb.Quelle: § 7 Abs. 3 BremHundeG · § 8 Abs. 3 BremHundeG · § 14 Abs. 3 BremHundeG

Sachkunde

Seit dem 1. Juli 2026 brauchst du in Bremen Sachkunde für die Hundehaltung: die theoretische Prüfung vor dem Einzug des Hundes, die praktische im ersten Jahr. Hast du deinen Hund schon vor dem 1. Juli 2026 gehalten, gilt die Pflicht nur für Hunde mit festgestellter Gefährlichkeit und Hunde der vier gelisteten Rassen, mit Frist bis 30. Juni 2028.Quelle: § 3 Abs. 1 BremHundeG · § 21 Abs. 1 BremHundeG · § 20 Abs. 1 BremHundeG

Bußgeld

Wer seinen Hund an den Orten des Hundegesetzes nicht anleint, riskiert eine Geldbuße bis 5.000 Euro; einen gelisteten Hund verbotswidrig zu halten oder einen gefährlichen Hund ohne Leine und Maulkorb zu führen, kann bis 50.000 Euro kosten. Für den unangeleinten Hund in der Brut- und Setzzeit nennt das Feldordnungsgesetz keinen Betrag, es gilt der allgemeine Rahmen bis 1.000 Euro; in den Jahren 2021 bis 2024 verhängte Bremen dafür und für Hunde ohne Leine in Grünanlagen jeweils 50 Euro.Quelle: § 18 Abs. 2 BremHundeG · § 3 Abs. 1 Feldordnungsgesetz · § 17 Abs. 1 OWiG · Senat der Freien Hansestadt Bremen, Antwort vom 5. Mai 2025 (S 07)

Alle genannten Beträge sind Höchstbeträge. Wie hoch eine Geldbuße im Einzelfall ausfällt, legt die zuständige Behörde fest.

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