Hunderecht · Berlin
Leinenpflicht in Berlin
In Berlin gilt eine allgemeine Leinenpflicht: Außerhalb deines eingefriedeten Grundstücks gehört dein Hund an die Leine, im Wald außer in ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten. Mit Sachkundebescheinigung darfst du ihn an vielen Orten ohne Leine führen; eine eigene Brut- und Setzzeit gibt es nicht.
Stand der Gesetzestexte: 26.10.2026. Darstellung, keine Rechtsberatung. Verbindlich sind der Gesetzestext, die Satzung deiner Gemeinde und die Schilder vor Ort.
Allgemeine Leinenpflicht
In Berlin musst du deinen Hund außerhalb des eingefriedeten Grundstücks, auf dem er lebt, an der Leine führen, bei Mehrfamilienhäusern schon außerhalb der Wohnung. Ohne Leine darf er in gekennzeichneten Hundeauslaufgebieten und in ausgewiesenen Bereichen von Grünanlagen laufen, wenn er in deinem Einwirkungsbereich bleibt, jederzeit zurückkommt und niemanden gefährdet oder erheblich belästigt.Quelle: § 28 Abs. 1 HundeG · § 28 Abs. 3 HundeG · Berliner Forsten, Hundeauslauf im Wald
Innerorts
An einer höchstens einen Meter langen Leine musst du deinen Hund immer führen: in Treppenhäusern, Aufzügen, Kellern, auf Hofflächen und Zuwegen von Mehrfamilienhäusern, in Büro- und Geschäftshäusern, Läden und Verwaltungsgebäuden, bei Versammlungen und Volksfesten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen und Haltestellen sowie in Fußgängerzonen. In Grünanlagen, im Wald, auf Sport- und Campingplätzen und in Kleingartenkolonien darf die Leine höchstens zwei Meter lang sein.Quelle: § 29 Abs. 4 HundeG · § 28 Abs. 4 Satz 3 HundeG
Auf Kinderspielplätze, in Badeanstalten, an öffentliche Badestellen außer gekennzeichneten Hundebadestellen und auf gekennzeichnete Liegewiesen darfst du deinen Hund nicht mitnehmen. Eine Person darf höchstens vier Hunde gleichzeitig führen.Quelle: § 15 Abs. 1 HundeG · § 26 Abs. 3 HundeG · Berliner Forsten, Hundeauslauf im Wald
Wald und freie Landschaft
Im Berliner Wald darf dein Hund nur auf Flächen frei laufen, die als Hundeauslaufgebiet freigegeben und an den Zugangswegen durch Schilder gekennzeichnet sind. Überall sonst im Wald gilt Leinenpflicht, mit einer Leine von höchstens zwei Metern, auch wenn du eine Sachkundebescheinigung hast.Quelle: § 23 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG · § 24 Abs. 3 Nr. 3 HundeG · Berliner Forsten, Hundeauslauf im Wald
Brut- und Setzzeit
Eine eigene Leinenregel für die Brut- und Setzzeit steht nicht im Berliner Landesrecht. Die Leinenpflichten aus Hundegesetz und Waldgesetz gelten das ganze Jahr gleich.Quelle: § 28 Abs. 1 HundeG · § 30 Abs. 5 LJagdG Bln
Im Jagdrevier
Im Jagdbezirk dürfen Jagdschutzberechtigte Hunde töten, die außerhalb der Einwirkung der führenden Person wildern. Kenntliche Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunde sind ausgenommen.Quelle: § 33 Abs. 1 Nr. 2 LJagdG Bln · § 33 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 LJagdG Bln
Gefährliche Hunde
Als gefährlich gelten in Berlin Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Bullterrier und ihre Kreuzungen sowie Hunde, deren Gefährlichkeit die Behörde festgestellt hat. Gefährliche Hunde müssen außerhalb des ausbruchssicheren Grundstücks an einer höchstens zwei Meter langen Leine geführt werden, an manchen Orten an höchstens einem Meter, und Hunde der Rasseliste tragen ab dem siebten Lebensmonat einen Maulkorb.Quelle: § 1 GefHuVO · § 23 Abs. 1 HundeG · § 20 Abs. 1 HundeG · Senatsverwaltung, Berliner Hundegesetz
Sachkunde
Hast du eine Sachkundebescheinigung der Behörde und ist für deinen Hund kein Leinenzwang angeordnet, bist du von der allgemeinen Leinenpflicht befreit; die Bescheinigung musst du immer dabeihaben. Nicht befreit bist du bei läufigen Hündinnen, an den Orten mit Ein-Meter-Leine, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen außer ausgewiesenen Bereichen, auf Waldflächen außerhalb der Hundeauslaufgebiete, auf Sport- und Campingplätzen und in Kleingartenkolonien.Quelle: § 29 Abs. 1 HundeG · § 24 Abs. 3 HundeG · § 29 Abs. 2 HundeG
Bußgeld
Wer seinen Hund ohne die vorgeschriebene Leine führt, riskiert nach dem Hundegesetz eine Geldbuße bis 10.000 Euro. Einen Hund im Wald außerhalb freigegebener Flächen frei laufen zu lassen, kann nach dem Waldgesetz ebenfalls bis 10.000 Euro kosten.Quelle: § 33 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 2 HundeG · § 23 Abs. 3 LWaldG
Alle genannten Beträge sind Höchstbeträge. Wie hoch eine Geldbuße im Einzelfall ausfällt, legt die zuständige Behörde fest.
Gassirunden in Berlin
Bildnachweise
- Berlin: Cityscape: „Cityscape Berlin“, Thomas Wolf , www.foto-tw.de, CC BY-SA 3.0, Wikimedia Commons, zugeschnitten
